-
AGB
1 Parteien
Vermieter ist Mietwagen Schweiz (Sitz: Zürich). Mieter ist die im Mietvertrag genannte
Person/Firma.
2 Vertragsabschluss
Die Reservierung des Mieters gilt als verbindliches Angebot nach Schweizer OR.
Der Vertrag kommt durch Bestätigung von Mietwagen Schweiz zustande (auch digital).
Mit der Unterschrift bei Fahrzeugübernahme bestätigt der Mieter den Vertragstext und die AGB.
Mietwagen Schweiz kann eine höhere Fahrzeugkategorie zuteilen oder eine Buchung ablehnen.
Für konkret gebuchte Fahrzeugmodelle besteht keine Verfügbarkeitsgarantie. Bei
Nichtverfügbarkeit darf der Vermieter ohne Schadenersatz vom Vertrag zurücktreten.
Bei nicht rechtzeitig bezahlter Miete kann der Vermieter ebenfalls ohne Schadenersatz
zurücktreten.
3 Gebrauch des Fahrzeugs
Mieter und Zusatzfahrer dürfen das Fahrzeug nur wie vertraglich vereinbart nutzen.
4 Nichtübernahme des Fahrzeuges
Holt der Mieter das Fahrzeug nicht innerhalb 1 Stunde nach der vereinbarten Zeit ab, entfällt
die Bindung des Vermieters; es wird grundsätzlich eine Gebühr von CHF 100 erhoben. Bei
Prepaid-Buchungen erfolgt keine Rückerstattung, wenn das Fahrzeug nicht abgeholt wird.
5 Mietpreis
Der im Mietvertrag vereinbarte Tarif umfasst alle Gebühren und Kosten. Der Mieter bestätigt
deren Kenntnis und Zustimmung. Treibstoffkosten trägt der Mieter; bei Rückgabe ohne Volltank
wird zum Marktpreis zuzüglich 50 CHF Gebühr nachgetankt. Die Rückgabe erfolgt an der
vertraglich bestimmten Station.
6 Zahlungsmethoden
Zahlung kann mit Kreditkarte, Debit-/Maestrokarte, TWINT oder bar erfolgen.
7 Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig zu fahren und zu behandeln, alle
Betriebsvorschriften einzuhalten und das Fahrzeug bei Nichtgebrauch stets zu verschliessen. Das
Fahrzeug darf nur in den zugelassenen Ländern und gemäss den gesetzlichen Bestimmungen
genutzt werden. Tritt ein Defekt auf, ist die Fahrt – sobald gefahrlos möglich – zu unterbrechen
und die Vermieterin unverzüglich zu informieren.
Untersagt ist die Nutzung für Rennen, als Abschlepp- oder Zugfahrzeug, zum Anstossen, unter
falschen Personalangaben, unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten.
Der Mieter muss regelmässig Öl-, AdBlue- und Kühlmittelstand sowie den Reifendruck
kontrollieren und Missstände selber und unaufgefordert beheben.
Der Mieter gibt das Fahrzeug in der Regel am gleichen Ort wo er den Wagen gemietet hat ab.
Nach klarer Absprache kann er das Fahrzeug auch innerhalb der Schweiz an anderen Stationen
abgeben. Man darf das Auto ebenfalls nach klarer Absprache auch an unseren Mietstationen in
Belgien, Frankreich, Deutschland, Österreich, Slowenien, Kroatien, Serbien, Kosovo,
Nordmazedonien, Griechenland und der Türkei abgeben oder tauschen.
8 Versicherung
Der Umfang des Versicherungsschutzes sowie die Höhe eines allfälligen Selbstbehalts ergeben
sich ausschliesslich aus dem jeweils abgeschlossenen Mietvertrag beziehungsweise den darin
einbezogenen allgemeinen Vertrags- und
Versicherungsbedingungen. Massgeblich ist somit, welche Regelungen der konkrete Vertrag zur
Deckung von Schäden am Fahrzeug und zu Selbstbehalten vorsieht.
Grundsätzlich haftet der Mieter für sämtliche während der Mietdauer verursachten Schäden am
Fahrzeug. Der Mieter ist verpflichtet, diese Schäden entweder fachgerecht auf
eigene Kosten zu beheben oder – sofern der Mietvertrag eine entsprechende
Versicherungslösung mit Selbstbehalt vorsieht.
oder sofern der Mietvertrag eine entsprechende Versicherungslösung mit Selbstbehalt vorsieht,
den Selbstbehalt zu entrichten und alles darüber Hinausgehende würde von der Vermieterin
getragen werden. Man kann den Selbstbehalt auch auf 0 Franken reduzieren und dann zahlt
man bei einem selbstverschuldeten Unfall nichts an Reparaturkosten und ist bestmöglich
versichert.
In der Regel beläuft sich der Selbstbehalt bei 1000 Fr., aber er kann auch varieren und darum ist
es wichtig, dass man diese Angelegenheit um den Selbstbehalt richtig kommuniziert und immer
vertraglich festhält.
9 Verhalten im Schadensfall
Der Mieter hat sofort die Polizei zu verständigen, unverzüglich den Vermieter zu informieren,
ein Unfallprotokoll auszufüllen und Kontaktdaten aller Beteiligten zu sichern.
10 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt. Es gilt das Recht des Landes, in dem die Vermietung ihren Sitz hat.
Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Vermieters.